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Zum 01.01.2018 wurde die Besteuerung der Publikumsfonds auf eine neue Rechtsgrundlage – das Investmentsteuerreformgesetz – gesetzt. Die Vorabpauschale ist dabei die letzte Neuerung in der Umsetzung des Investmentsteuerreformgesetzes.

Was ist die Vorabpauschale?

Der Gesetzgeber will bei allen Publikumsfonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern.

Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen und erhöht den Veräußerungsverlust.

Vorabpauschalen sind geldlose Erträge und gelten grundsätzlich für alle Fonds. Die Pauschalen werden auf Basis der Kursentwicklung vom 01.01. bis 31.12., des Basiszinssatzes und erfolgter Ausschüttungen eines Jahres ermittelt. Diese gelten steuerlich mit dem ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also erstmals am 02.01.2019.


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Systemwechsel für Publikumsfonds ab 2018

Der Gesetzgeber ändert ab 1. Januar 2018 das Besteuerungsprinzip für Publikumsfonds. Bislang werden Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger behandelt: Nur der Anleger wird besteuert, aber nicht der Fonds. In Deutschland aufgelegte Fonds müssen erstmalig ab 2018 Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Damit stellt der Gesetzgeber ihre steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und deren Einkünften aus Deutschland gleich.

Teilfreistellungen zum Ausgleich für Vorbelastung auf Fondsebene

Zum Ausgleich werden dann – unabhängig davon, ob der Fonds in Deutschland oder im Ausland aufgelegt wurde – Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fonds bei der Abgeltungsteuer auf der Anlegerebene teilweise freigestellt: Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds (Aktienquote mindestens 25 Prozent) 15 Prozent und in offenen Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80 Prozent, wenn der Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Unter dem Strich kommt es für Sparer praktisch zu keiner Mehrbelastung.

Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds

Generell gilt: Die depotführenden Stellen in Deutschland ermitteln rückblickend einen so genannten Basisertrag. Er beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses gemäß Bewertungsgesetz (vgl. § 203 Absatz 2) multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fonds zum Jahresbeginn. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Sofern ein Fonds nicht ausschüttet (thesauriert) oder einen geringeren Betrag als den Basisertrag ausschüttet, gilt die Differenz zum Basisertrag als so genannte Vorabpauschale. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Anleger einen Mindestbetrag zu versteuern hat. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen. Abhängig vom Anlageschwerpunkt des Fonds gilt für die Vorabpauschale die entsprechende Teilfreistellung. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland automatisch die bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden. Das ist vor allem für Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds eine starke Vereinfachung.

Wertsteigerungen ab 2018 steuerpflichtig – Freibetrag für „Alt-Anteile“

Aufgrund des neuen Besteuerungsprinzips gelten alle Fondsanteile mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als verkauft und zum Beginn des 1. Januar 2018 wieder als angeschafft. Die fiktiven Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, soweit vor 2009 angeschaffte Anteile als veräußert gelten. Ansonsten sind sie steuerpflichtig. Sie sind erst bei tatsächlicher Veräußerung zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerungen von Anteilen, die die Anleger vor 2009 gekauft haben, ab 2018 sind damit grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings mildert ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger für die ab 1. Januar 2018 entstehenden Kursgewinne dieser Alt-Anteile die Aufhebung des Bestandsschutzes. Für die meisten Privatanleger dürfte dieser Ausgleich ausreichend sein.

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Sehr geehrte Kunden,
im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer gesetzlich beschlossen. Ab spätestens dem 01.01.2009 wird auf alle Kapitalerträge (z.B. Zinsen und Dividenden) sowie auf realisierte Kursgewinne die Abgeltungssteuer mit pauschal 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.

Auch wenn die Abgeltungssteuer erstmals für Erträge, die ab dem Einführungstermin anfallen, erhoben wird, ist es für Anleger durchaus sinnvoll, ihre Vermögensstruktur dahingehend zu überprüfen und Geldanlagen noch vor diesem Termin zu tätigen. Die wichtigsten Fakten zur Abgeltungssteuer haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Abgeltungssteuer - die Fakten

Die Abgeltungssteuer wird spätestens ab 01.01.2009 als Form der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erhoben. Anders als bisher wird dann nicht mehr der persönliche Steuersatz zu Grunde gelegt, sondern ein einheitlicher Steuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Das Kreditinstitut, bei dem die Zins-/Dividendeneinkünfte sowie Kursgewinne auf Kundenkonten anfallen, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.

Die einjährige Spekulationsfrist zur Steuerfreiheit von Kursgewinnen wird genauso entfallen wie das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen.

Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zum neuen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Dieser beträgt 801,00 Euro für Alleinstehende und 1.602,00 Euro für Verheiratete. Ein Werbungskostenabzug ist in diesem Zusammenhang nicht mehr möglich.

  Auswirkungen für Anleger

Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab Einführungstermin (spätestens 01.01.2009) pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Dazu zählen bspw.

  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
  • Erträge aus Wertpapieranlagen (z.B. Erträge aus Investmentfondsanteilen und Zertifikaten, Dividenden aus Aktienanlagen, Kapitalerträge aus Anleihen),
  • private Veräußerungsgewinne (alle Kursgewinne aus z.B. Wertpapieren, Investmentfondsanteilen, Zertifikaten, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften).
Optimieren Sie Ihre Anlagestrategie - Depotstruktur, Depotzusammenlegung usw.
wir informieren Sie gerne.

ADRIAN-INVEST Richard Adrian  | info@adrian-invest.de