Zum 01.01.2018 wurde die Besteuerung der Publikumsfonds auf eine neue Rechtsgrundlage – das Investmentsteuerreformgesetz – gesetzt. Die Vorabpauschale ist dabei die letzte Neuerung in der Umsetzung des Investmentsteuerreformgesetzes.
Was ist die Vorabpauschale?
Der
Gesetzgeber will bei allen Publikumsfonds sicherstellen, dass der
Anleger einen Mindestbetrag versteuert. Deshalb müssen Anleger in diesen
Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern.
Wirtschaftlich
betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung
künftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf
der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen und
erhöht den Veräußerungsverlust.
Vorabpauschalen sind geldlose Erträge
und gelten grundsätzlich für alle Fonds. Die Pauschalen werden auf
Basis der Kursentwicklung vom 01.01. bis 31.12., des Basiszinssatzes und
erfolgter Ausschüttungen eines Jahres ermittelt. Diese gelten
steuerlich mit dem ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen, also erstmals am 02.01.2019.
Kühlen Kopf bewahren, beraten lassen, individuelle Strategie festlegen und Anlagen optimal ausgestalten.
Systemwechsel für Publikumsfonds ab 2018
Der Gesetzgeber ändert ab 1. Januar 2018 das Besteuerungsprinzip für
Publikumsfonds. Bislang werden Fondsanleger im Wesentlichen wie
Direktanleger behandelt: Nur der Anleger wird besteuert, aber nicht der
Fonds. In Deutschland aufgelegte Fonds müssen erstmalig ab 2018 Steuern
in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und
Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Damit stellt der
Gesetzgeber ihre steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von
ausländischen Fonds und deren Einkünften aus Deutschland gleich.
Teilfreistellungen zum Ausgleich für Vorbelastung auf Fondsebene
Zum Ausgleich werden dann – unabhängig davon, ob der Fonds in
Deutschland oder im Ausland aufgelegt wurde – Ausschüttungen und Gewinne
aus dem Verkauf von Fonds bei der Abgeltungsteuer auf der Anlegerebene
teilweise freigestellt: Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent
steuerfrei, in Mischfonds (Aktienquote mindestens 25 Prozent) 15
Prozent und in offenen Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80
Prozent, wenn der Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Unter dem
Strich kommt es für Sparer praktisch zu keiner Mehrbelastung.
Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds
Generell gilt: Die depotführenden Stellen in Deutschland ermitteln
rückblickend einen so genannten Basisertrag. Er beträgt 70 Prozent des
jährlichen Basiszinses gemäß Bewertungsgesetz (vgl. § 203 Absatz 2)
multipliziert mit dem Rücknahmepreis des Fonds zum Jahresbeginn. Der
Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem
ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis
zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Sofern
ein Fonds nicht ausschüttet (thesauriert) oder einen geringeren Betrag
als den Basisertrag ausschüttet, gilt die Differenz zum Basisertrag als
so genannte Vorabpauschale. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass
der Anleger einen Mindestbetrag zu versteuern hat. Die Vorabpauschale
gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.
Abhängig vom Anlageschwerpunkt des Fonds gilt für die Vorabpauschale die
entsprechende Teilfreistellung. Beim Verkauf der Fondsanteile
verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland automatisch die
bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, um eine
Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden. Das ist vor allem für
Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds eine starke
Vereinfachung.
Wertsteigerungen ab 2018 steuerpflichtig – Freibetrag für „Alt-Anteile“
Aufgrund des neuen Besteuerungsprinzips gelten alle Fondsanteile mit
Ablauf des 31. Dezember 2017 als verkauft und zum Beginn des 1. Januar
2018 wieder als angeschafft. Die fiktiven Veräußerungsgewinne sind
steuerfrei, soweit vor 2009 angeschaffte Anteile als veräußert gelten.
Ansonsten sind sie steuerpflichtig. Sie sind erst bei tatsächlicher
Veräußerung zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerungen von Anteilen,
die die Anleger vor 2009 gekauft haben, ab 2018 sind damit grundsätzlich
steuerpflichtig. Allerdings mildert ein Freibetrag von 100.000 Euro pro
Anleger für die ab 1. Januar 2018 entstehenden Kursgewinne dieser
Alt-Anteile die Aufhebung des Bestandsschutzes. Für die meisten
Privatanleger dürfte dieser Ausgleich ausreichend sein.
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Sehr geehrte Kunden,
im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer gesetzlich beschlossen. Ab spätestens dem 01.01.2009 wird auf alle Kapitalerträge (z.B. Zinsen und Dividenden) sowie auf realisierte Kursgewinne die Abgeltungssteuer mit pauschal 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erhoben.
Auch wenn die Abgeltungssteuer erstmals für Erträge, die ab dem Einführungstermin anfallen, erhoben wird, ist es für Anleger durchaus sinnvoll, ihre Vermögensstruktur dahingehend zu überprüfen und Geldanlagen noch vor diesem Termin zu tätigen. Die wichtigsten Fakten zur Abgeltungssteuer haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Abgeltungssteuer - die Fakten
Die Abgeltungssteuer wird spätestens ab 01.01.2009 als Form der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erhoben. Anders als bisher wird dann nicht mehr der persönliche Steuersatz zu Grunde gelegt, sondern ein einheitlicher Steuersatz von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Das Kreditinstitut, bei dem die Zins-/Dividendeneinkünfte sowie Kursgewinne auf Kundenkonten anfallen, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Die einjährige Spekulationsfrist zur Steuerfreiheit von Kursgewinnen wird genauso entfallen wie das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen.
Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zum neuen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Dieser beträgt 801,00 Euro für Alleinstehende und 1.602,00 Euro für Verheiratete. Ein Werbungskostenabzug ist in diesem Zusammenhang nicht mehr möglich.
Auswirkungen für Anleger
Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab Einführungstermin (spätestens 01.01.2009) pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Dazu zählen bspw.
- Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten,
- Erträge aus Wertpapieranlagen (z.B. Erträge aus Investmentfondsanteilen und Zertifikaten, Dividenden aus Aktienanlagen, Kapitalerträge aus Anleihen),
- private Veräußerungsgewinne (alle Kursgewinne aus z.B. Wertpapieren, Investmentfondsanteilen, Zertifikaten, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften).
Optimieren Sie Ihre Anlagestrategie - Depotstruktur, Depotzusammenlegung usw.
wir informieren Sie gerne.